Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB für Werbung auf www.rheinauhafen-koeln.de - Stand 11.2010

§ 1 Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) bedeutet: Betreibergesellschaft: RVG Verwaltungsgesellschaft mbH
Website: Die unter der Internet-Domain hafenleben.com sowie allen weiteren auf diese Internet-Domain verweisenden Internet-Domains von der Betreibergesellschaft betriebene Internetseite einschließlich aller damit verbundener Unterseiten.
Werbeauftrag: Vertrag über die Veröffentlichung und Einbindung eines oder mehrerer Werbemittel auf der Website zum Zweck der Verbreitung an alle oder bestimmte Nutzer der Website;
Werbender: Unternehmen, das der Betreibergesellschaft einen Werbeauftrag für die Website erteilt.
Werbemittel: vom Werbenden nach den sich aus Anlage 1 ergebenden verbindlichen Vorgaben der Betreibergesellschaft bereitgestellte Werbung (insbesondere Banner in verschiedenen Formaten und technischen Ausgestaltungen), die entweder auf Grund Ihrer Gestaltung oder durch eine deutliche Kennzeichnung als Werbung kenntlich gemacht ist.

§ 2 Allgemeine Regelungen

2.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Betreibergesellschaft und den Werbenden wegen der Veröffentlichung von Werbung des Werbenden auf der Website der Betreibergesellschaft. Mit der Erteilung eines Werbeauftrags erkennt der Werbende diese AGB in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Fassung an. Die AGB können jederzeit auf dieser Website abgerufen werden. Entgegenstehende AGB des Werbenden werden nicht Vertragsbestandteil.
2.2 Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn der Werbende der Änderung nach Zugang der Änderungsmitteilung per Post oder E-Mail nicht widerspricht und die Betreibergesellschaft den Werbenden hierauf in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Für den Widerspruch des Werbenden gilt eine Frist von vier Wochen, beginnend mit Zugang der Änderungsmitteilung. Widerspricht der werbende der Änderung der AGB, gelten die früheren AGB weiter und jede Partei hat das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB, ggf. auch rückwirkend, zu kündigen.
2.3 Die Betreibergesellschaft kann die Rechte und Pflichten aus einem mit dem Werbenden auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sollte die Betreibergesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden die Werbenden hiervon mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Vertragsübernahme schriftlich durch die Betreibergesellschaft in Kenntnis gesetzt. Der Werbende ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt der beabsichtigten Vertragsübernahme zu kündigen.

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag zwischen Betreibergesellschaft und Werbendem kommt durch eine schriftliche Bestätigung des Werbeauftrags des Werbenden durch die Betreibergesellschaft zustande. Ein Anspruch des Werbenden auf Bestätigung eines Werbeauftrags durch die Betreibergesellschaft besteht nicht.
3.2 Wird der Werbeauftrag nicht unmittelbar durch das beworbene Unternehmen erteilt, sondern durch eine Werbeagentur, kommt der Vertrag im Zweifel unmittelbar zwischen Betreibergesellschaft und Werbeagentur zustande.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Für den Werbeauftrag gilt die im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags gültige Preisliste. Die Betreibergesellschaft behält sich eine Änderung der Preisliste vor. Sollte die Änderung zu einer Erhöhung der Preise führen, wird die Betreibergesellschaft den Werbenden hiervon mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Preiserhöhung unterrichten. Der Werbende ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung den Vertrag mit einer Frist von einem Monat außerordentlich zu kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird der Vertrag auf Grundlage der früheren Preisliste abgewickelt. Macht der Werbende vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird der Vertrag mit Inkrafttreten der Preiserhöhung zu den veränderten Konditionen fortgeführt.
4.2 Mit erstmaliger Veröffentlichung der Werbemittel stellt die Betreibergesellschaft dem Werbenden die für den Werbeauftrag nach der Preisliste fällige Vergütung in Rechnung. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Rechnungsstellung mit erstmaliger Veröffentlichung der Werbemittel jeweils für ein Jahr im Voraus, soweit zwischen Betreibergesellschaft und Werbendem keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Rechnungen der Betreibergesellschaft sind sofort und ohne Abzug fällig.
4.3 Die Vergütung wird bei Fälligkeit von der Betreibergesellschaft mittels Lastschrift von dem vom Werbenden bei Erteilung des Werbeauftrags benannten Konto einer inländischen Bank abgebucht. Zu diesem Zweck erteilt der Werbende mit dem Werbeauftrag der Betreibergesellschaft eine Einzugsermächtigung für das vorgenannte Konto. Wird eine Abbuchung von der Bank des Werbenden nicht ausgeführt oder gibt der Werbende eine Abbuchung aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, behält sich die Betreibergesellschaft vor, dem Werbenden eine Bearbeitungspauschale von 15,- EUR je nicht ausgeführter Laschrift in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Werbende weist nach, dass der Betreibergesellschaft durch die fehlgeschlagene Abbuchung ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Bearbeitungspauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Betreibergesellschaft bleiben hiervon unberührt.
4.4 Der Werbende gerät in Verzug, wenn die Abbuchung nach § 4.3 aus vom Werbenden zu vertretenden Gründen gescheitert ist und der Werbende nicht innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit und Rechnungsstellung geleistet hat. Im Fall des Verzugs ist die Betreibergesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) zu berechnen,die weitere Ausführung des Werbeauftrags bis zum Ausgleich aller fälligen Rechnungen zurückzustellen und für die weitere Ausführung des Werbeauftrags Vorauszahlung vom Werbenden zu verlangen.
4.5 Der Werbende ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Betreibergesellschaft anerkannt worden oder unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Werbende nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Werbeauftrag beruht.

§ 5 Rechte und Pflichten des Werbenden

5.1 Der Werbende versichert und gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, insbesondere die Nutzungsrechte an von ihm verwendeten Abbildungen, Fotos, Filmen, Texten und Kennzeichen, ferner, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Werbemittel sowie die Internetseite, auf die das Werbemittel ggf. verlinkt wird, weder gegen geltendes Recht verstoßen noch Rechte Dritter gleich welcher Art beinträchtigen oder verletzen.
5.2 Der Werbende überträgt der Betreibergesellschaft ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, weltweites, zeitlich auf die Laufzeit des Werbeauftrags beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an dem zur Verfügung gestellten Werbemittel. Diese Rechteeinräumung beinhaltet auch das Recht zur Speicherung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung, Digitalisierung sowie Bearbeitung des Werbemittels durch die Betreibergesellschaft, soweit dies zur Durchführung des Vertrags notwendig ist.
5.3 Der Werbende wird die ggf. auf seinen Wunsch mit dem Werbemittel verlinkte Internetseite während der Laufzeit des Werbeauftrags abrufbar halten. Er wird die Betreibergesellschaft unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn ihm Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch das Werbemittel oder die verlinkte Internetseite im Sinne von § 5.2 bekannt werden. Vom Werbenden festgestellte Störungen in der vertraglichen Leistungserbringung wird dieser der Betreibergesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen. Die vorgenannten Mitwirkungshandlungen erbringt der Werbende als vertragliche Leistungspflicht, für deren Verletzung er der Betreibergesellschaft auf Schadensersatz haftet.
5.4 Der Werbende stellt die Betreibergesellschaft von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Betreibergesellschaft wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Werbemittels des Werbenden geltend gemacht werden. Der Werbende übernimmt auf erstes Anfordern alle der Betreibergesellschaft aus einer solchen Rechtsverletzung entstehenden Kosten in angemessenem Umfang, insbesondere die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Werbende die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der Betreibergesellschaft bleiben unberührt. Der Werbende ist verpflichtet, die Betreibergesellschaft nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Betreibergesellschaft

6.1 Die Betreibergesellschaft wird die Werbemittel auftragsgemäß auf der Website veröffentlichen. Die Platzierung der Werbemittel auf der Website innerhalb des durch den Werbeauftrag geschaffenen Rahmens obliegt der Betreibergesellschaft. Die Betreibergesellschaft überprüft nicht, ob das Werbemittel sowie dessen Platzierung für den vom Kunden angestrebten Werbezweck geeignet sind.
6.2 Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, ein vom Werbenden zur Verfügung gestelltes Werbemittel zurückzuweisen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Werbemittel oder die damit ggf. auf Wunsch des Werbenden verlinkte Internetseite gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder die vom Werbenden gewünschte Platzierung des Werbemittels der Betreibergesellschaft aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Sollten sich derartige Anhaltspunkte während der Laufzeit des Werbeauftrags ergeben, ist die Betreibergesellschaft berechtigt, das Werbemittel unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache mit dem Werbenden von der Website zu entfernen. Die Betreibergesellschaft wird den Werbenden hiervon unverzüglich unter Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte in Kenntnis setzen. Dem Werbenden steht es frei, der Betreibergesellschaft entweder die Rechtmäßigkeit des Werbemittels oder der damit verlinkten Internetseite nachzuweisen oder der Betreibergesellschaft ein anderes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Hierdurch auftretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Werbenden. Die Verpflichtung des Werbenden zur Zahlung der für den Werbeauftrag geschuldeten Vergütung bleibt von Maßnahmen der Betreibergesellschaft nach § 6.2 unberührt.
6.3 Die Betreibergesellschaft unternimmt im Rahmen des technisch Möglichen alle zumutbaren Maßnahmen, um die Verfügbarkeit der Website sicherzustellen. Wartungs-, Sicherheitsoder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse höherer Gewalt (Störungen öffentlicher Kommunikationsnetze, Stromausfälle, Naturkatastrophen, Brand, Blitzschlag) können jedoch zu Ausfällen oder der vorübergehenden Einstellung der Website führen. Ein Ausfall der Website, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Veröffentlichung der Werbemittel andauert, gilt als unerheblich und berechtigt den Werbenden nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
6.4 Die Betreibergesellschaft stellt im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels sicher. Nicht als Mangel gilt die fehlerhafte Darstellung eines Werbemittels, wenn diese beruht auf (i) der Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware (beispielsweise Browser) und/oder Hardware (beispielsweise Smartphone) beim Nutzer der Website oder (ii) der unvollständigen und/oder nicht aktualisierten Zwischenspeicherung auf sogenannten Proxy-Servern.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Bleibt die Leistung der Betreibergesellschaft mehr als nur unerheblich hinter der nach dem Werbeauftrag geschuldeten Leistung zurück, ist der Werbende zu einer angemessenen Minderung der geschuldeten Vergütung berechtigt. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
7.2 Die Betreibergesellschaft haftet nicht für Schäden, die nicht unmittelbar aus dem Werbeauftrag entstanden sind und auch nicht für sonstige Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn. Im Übrigen ist die Haftung der Betreibergesellschaft beschränkt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Betreiberges ellschaft, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Betreibergesellschaft beruhen sowie (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betreibergesellschaft, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Betreibergesellschaft beruhen.

§ 8 Weitere Regelungen

8.1 Es gilt deutsches Recht.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
8.3 Die Schriftform im Sinne dieser AGB wird auch durch Fax und E-Mail gewahrt.
8.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.